Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt

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fneumeier
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Re: Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt

Beitrag von fneumeier »

Hier eine Pressemeldung des Amtsgerichts München zu einer Corona-bedingten Kündigung seitens des Kunden. Das AG München bestätigt, dass der Kunde grundsätzlich kündigen kann, wenn absehbar ist, dass die Kreuzfahrt nicht durchgeführt werden wird. Vorliegend waren die Voraussetzungen allerdings zum Kündigungszeitpunkt noch nicht gegeben.

Gruß

Carmen
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Re: Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt

Beitrag von MarkusToe »

Wie ist folgendes zu beurteilen.
Suite für 5 (4Erw.plus 1 Kind) gebucht, bestätigt anbezahlt.
Jetzt kommt neue Buchungsbestätigung, nur noch 2 Pers.in der Buchung. Kabine ist jetzt keine Suite sondern eine normale Garantie Balkonkabine.
Sollte die ursprüngliche Buchung nicht mehr herstellbar, weil an jemand anderes vergeben, was ist da als Schadensersatz anzusetzen, 50% vom Reisepreis plus entstandene Kosten?
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fneumeier
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Re: Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt

Beitrag von fneumeier »

MarkusToe,

bitte beachte, dass wir hier keine Rechtsberatung machen dürfen. Hier werden lediglich Urteile aufgelistet. Alles andere musst Du bitte mit einem Anwalt klären.

Gruß
Carmen
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henry
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Re: Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt

Beitrag von henry »

@MarkusToe: kläre doch mal telefonisch mit dem Anbieter (oder RB), ob da nicht ein technischer Fehler (EDV) vorliegt? Danach: s Hinweis von Carmen. Versierte Fachanwälte findest Du im www
MarkusToe
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Re: Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt

Beitrag von MarkusToe »

Update zur Geschichte

Die Suite wurde zum Quarantäne Gebiet erklärt
Wir haben 2 andere im YC bekommen
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Raoul Fiebig
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Re: Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt

Beitrag von Raoul Fiebig »

Hallo allerseits,

beachtenswertes Urteil des EuGH: Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, gilt er demnach als annulliert. Gerade (aber nicht nur) im Charterbereich sind plötzliche extreme Änderungen der Flugzeiten ja bislang ein lästiges Ärgernis.
biko
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Re: Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt

Beitrag von biko »

Schön, dass dieser Thread nach oben geholt wurde... ;)
Neuestes Beispiel:
Routenänderung wegen der aktuellen C-Lage.
Ist natürlich verständlich, aber statt Belgien /NL und nur dem Abfahrts/Zielhafen in D, gibt es nun eine Route mit nur einem Hafen außerhalb D.
Diese neue Route hätten wir niiiiie gebucht.
Stornieren und Gutschein nehmen ?
Geld zurück verlangen ?
Goodies für die Ausweichroute annehmen / verlangen :D ?
Gab es bereits mal ähnliche Fälle ?
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Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt - Einreisebestimmungen

Beitrag von arndt1605 »

Hallo zusammen,

vorab erstmal allen ein frohes und erfolgreiches neues Jahr und vor allem viel Gesundheit!

Die Gesundheit kann man auch aktuell sehr gut gebrauchen, man hört es immer mehr, auch die Kreuzfahrtbranche ist von Corona stark betroffen und Fahrten werden coronabedingt leider abgesagt. Da es eine Pauschalreise ist, ist es eigentlich mit der Entschädigung sehr einfach. Der Reisepreis muss innerhalb von 14 Tagen erstattet werden. Einige schreien vielleicht nun laut auf, Stichwort Reisegutscheine.

Ich habe aber leider ein anderes Problem. Hat vielleicht jemand Erfahrung, wenn sich die Einreisebedingungen des Landes geändert haben und man daher nicht mehr einreisen darf. Eigentlich wären wir jetzt auf der MSC Bellissima, mit Abfahrtshafen Jeddah in Saudi-Arabien. Zum Zeitpunkt der Buchung war auf der Homepage von MCS und dem Auswärtigen Amt nur der Hinweis mit der Impfpflicht für Kinder ab 12 Jahren zu sehen. Diese Vorgabe haben wir auch bis Dato erfüllt. Kurz vor der Abreise, am 27.12.2021 wurde die Impflicht von 12 Jahren auf 8 Jahre geändert. Da die STIKO erst am 09.12.2021 den Impfstoff für das Alter freigegeben hat, fällt unser Sohn somit raus. Es wäre zudem auch nicht möglich gewesen, einen vollständigen Impfschutz vorzuweisen > Impfabstand zwischen 1. und 2. Impfung!

MSC versucht nun leider auch, uns mit einem Reisegutschein "abzuspeisen", obwohl es eine Pauschalreise ist und hier der Reisewert vollumfänglich zu erstatten ist. Anderweitig wird uns die Stornierung angeboten, natürlich zu den gesamten Stornogebühren, obwohl wir nicht stornieren wollen, sondern von der Reise zurücktreten müssen, weil uns die Einreise seitens Saudi-Arabien verweigert wird.

Ist jemand von euch auch davon betroffen, bei einer anderen Reise betroffen gewesen und hat eine juristische Lösung erhalten, die man mir hier mitteilen darf und auch will. Eine Alternative konnte uns MSC nicht anbieten, entweder keine Flüge, keine Kabinen oder das falsche Zielgebiet --> Mittelmeer...viel zu kalt! :-)

Um noch einmal das Thema Reisegutschein anzusprechen, diesen würde ich auch akzeptieren, aber nicht bei einer Summe von über 7000€. Selbst eine Anfrage, ob man zumindest den Wert hälftig aufteilen kann (50% Reisegutschein / 50% Erstattung) wurde direkt abgelehnt.

Vielen Dank für eure Antworten.
CMK
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Re: Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt

Beitrag von CMK »

Wenn du über www.rodegra-law.de die www.würzburger-tabelle.de aufrufst, findest du die Antwort auf deine Frage zu den geänderten Impfbedingungen unter den Kreuzfahrtfragen der Woche.

Du kannst kostenlos zurück treten.
Es durchzusetzen steht auf einem anderen Blatt....

Viele Grüße
Inke
micm_
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Re: Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt

Beitrag von micm_ »

Spannend dass MSC das immer noch versucht. Das haben sie schon im April 2020. Ich hatte damals den Mailverkehr inklusive Weigerung der Erstattung, Buchungsunterlagen usw an die beiden Kreditkartenunternehmen mit denen ich die Reise bezahlt hatte geschickt. Der Betrag wurde mir wieder zur Verfügung gestellt bis MSC das viele Monate später dann ordentlich erstattet hat.

Wenn mit Kreditkarte bezahlt würde ich die es regeln lassen, dafür hat man sie ja.
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Re: Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt

Beitrag von msc-costa-fan »

müsste da nicht die Covid Versicherung greifen, die MSC ja explizit fordert?
arndt1605
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Re: Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt

Beitrag von arndt1605 »

Hallo,

leider greift die Covidversicherung nicht. Die greift nur bei einer Coviderkrankung, aber nicht bei Änderung der Reisebedingungen.
Deichgraf
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Re: Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt

Beitrag von Deichgraf »

biko hat geschrieben: 21.12.2021 19:47Routenänderung wegen der aktuellen C-Lage.
...
Gab es bereits mal ähnliche Fälle ?
Im Sommer 2020 wollten wir mit TUI eine Fjord-Kreuzfahrt machen. Weil das eine Route ist, bei der der Wegfall der Landausflüge recht egal ist.

Zwei Tage vor Reiseantritt bekommen wir die Information, daß Norwegen die Fjorde gesperrt hat und die Fahrt deswegen in die Ostsee geht.
Bahnticket und Urlaub waren schon organisiert, also sind wir trotzdem gefahren.

Aber: Anschließend haben wir erfahren, daß dieses Fjordverbot schon länger galt und mindestens die Vorgängerreise ebenfalls betroffen war. Zum Zeitpunkt unserer Buchung war der Reederei also schon bekannt, daß sie ihr Angebot gar nicht erfüllen konnten. Und bei der Vorgängerreise erfolgte die Information noch viel kurzfristiger - nämlich kurz vor Abfahrt als alle Passagiere schon an Bord waren.
Die hatten also nur noch die Option ihre Kabine wieder zu räumen und gegen Erstattung des Reisepreises wieder an Land zu gehen. Haben einige gemacht. Auf den übrigen Spesen bleibt man natürlich sitzen.

Ich weiß nicht ob damals jemand geklagt hat. Da wäre aber m. E. eine Entschädigung ziemlich sicher drin gewesen.
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Raoul Fiebig
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Re: Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt

Beitrag von Raoul Fiebig »

Hallo allerseits,

folgende Pressemeldung hat mich von nicko cruises erreicht:
BGH verschiebt Risiken von Vorerkrankungen in die Sphäre des Reiseveranstalters
nicko cruises erwägt Verfassungsbeschwerde

Am Bundesgerichtshof in Karlsruhe wurde am Dienstag über Rücktritte von Pauschalreisen wegen Pandemie verhandelt. In drei Fällen forderten Reisende eine kostenlose Stornierung, weil sie aufgrund von Corona ihre Reise nicht antreten wollten. Einer der Fälle betrifft eine Donaukreuzfahrt, die eine Touristin bei nicko cruises gebucht hatte. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshof zeigt sich nicko cruises unzufrieden in Bezug auf die ex ante Betrachtung und die Risikoverantwortlichkeiten.

Der BGH hat am 30. August 2022 drei Fälle im Zusammenhang mit Reisen während der Corona-Pandemie 2020 behandelt, die vor Ausbruch der Pandemie gebucht wurden. Darunter waren zwei Fälle aus der Kreuzfahrtbranche, einer davon von nicko cruises. „Das Gericht hat hier gleich zwei vernünftige und objektive Prinzipien der Rechtsprechung erschüttert, nämlich die sog. ex ante Betrachtung und die Risikoteilung nach Verantwortungssphären“, kritisiert Guido Laukamp, Geschäftsführer der nicko cruises Schiffsreisen GmbH.

Bei der sog. ex ante Betrachtung geht es darum, ob zum Zeitpunkt der Stornierung durch einen Gast mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass zum Zeitpunkt der Reise im Zielgebiet unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, die den Gast dann zu einer kostenlosen Stornierung berechtigten. „Diese Prognosewahrscheinlichkeit ist das einzig mögliche Kriterium, denn niemand hat eine Glaskugel – obwohl es in unserem Fall darauf gar nicht ankam, wir sind ja gefahren“ sagt Guido Laukamp. Der BGH ist sich bei dem ex ante Prinzip jedoch generell nicht mehr so sicher und hat diesen Sachverhalt und die damit verbundene Frage, ob es auch noch auf die Umstände ex post ankommen kann, dem EuGH vorgelegt.

Im Falle von nicko cruises ging es dem höchsten deutschen Gericht jedoch um den speziellen Sachverhalt, dass die betroffene Kundin lungenkrank war. Der BGH befand, dass das Auftreten der Pandemie nach Buchung der Kundin einen Umstand darstellt, der das Gefährdungsrisiko in diesem individuellen Fall erhöht hat. „Ich kann nach wie vor nicht nachvollziehen, dass wir das Risiko einer Vorerkrankung eines Gastes tragen müssen – wir sind doch Reiseveranstalter und keine Versicherung! Und nicht einmal die Versicherung würde ein unbekanntes Risiko zeichnen, schließlich legt der Gast uns bei Buchung nicht seine Krankenhistorie offen“ ärgert sich Guido Laukamp. Laukamp meint, dass es bisher in der ständigen Rechtsprechung verbreitet und anerkannt war, die Risiko- und Einflusssphäre des Veranstalters von der des Kunden zu trennen. Auch zu der vom Gericht bei seiner Entscheidung unterstellten räumlichen Enge auf Kreuzfahrtschiffen hat der Manager eine Meinung: „Offensichtlich waren die Richter:innen noch nie zu Gast auf einem modernen Flusskreuzfahrtschiff – dort herrscht kein Gedränge, zumal unseres auf der betroffenen Abfahrt nur gut halbvoll war“.

Im vorliegenden Fall will nicko cruises nun zunächst einmal abwarten, bis die Entscheidungsgründe schriftlich vorliegen, erwägt jedoch die Anstrengung einer Verfassungsbeschwerde. Aus Sicht von nicko cruises ist mit der Verschiebung von Risiken außerhalb der Verantwortungssphäre des Veranstalters zu dessen Lasten die Voraussetzungen dafür gegeben.

„Im Übrigen ist das nicht einmal verbraucherfreundlich – für Stornierungen wegen Vorerkrankungen, für die sich der Gast ja nicht mehr versichern muss, werden dann letztendlich alle anderen Reisekunden mitbezahlen müssen,“ erläutert Laukamp weiter.
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Re: Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt

Beitrag von Antares »

Da ja immer noch mehrere Reedereien Coronatests fordern:

Wir werden Ende Oktober in Kapstadt an Bord eines Kreuzfahrtschiffes gehen, und die Reederei verlangt bei Einschiffung von allen Passagieren einen negativen Coronatest (wegen individueller Anreise wäre das in unserem Fall ein 48h güliger PCR-Test). Da weder Deutschland noch Südafrike dafür rechtliche Grundlagen bieten, hat die Reederei auf unsere Nachfrage hin bestätigt, dass "das Vorlegen eines negativen Testergebnisses hierbei auf keiner länderbezogenen Rechtsgrundlage beruht. Es ist ein Beschluss unseres Unternehmens."

Spielen wir das mal durch: Ich stehe an der Gangway und präsentiere ein positives Testergebnis (das mich erst nach der Landung in Kapstadt erreichen würde und von dem ich demnach vorher nichts weiss). Die Reederei weist mich/uns ab, und die Reiserücktrittsversicherung soll einspringen.. obwohl weder deutsches noch südafrikanisches Recht das hergeben - sondern ein "Beschluss unseres Unternehmens"??

Ich möchte hier keine Grundsatzdiskussion über Passagiergefährdung, Verantwortung jedes Einzelnen oder ähnliches lostreten.. mir geht es um die rechtlichen Grundlagen. Mir schwant, dass eine Reiserücktrittsversicherung in diesem Szenario eine Masse an Gründen finden würde, die Kosten einer solchen nicht angetretenen Reise nicht zu übernehmen, vor allem die nicht vorhandenen länderbezogenen Rechtsgrundlagen.

Hat dazu vielleicht schon jemand Erfahrungen?
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Re: Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt

Beitrag von fneumeier »

Antares,

Du musst Einreiseregelungen oder sonstigen Infektionsschutzregelungen eines Landes und die Regeln der Reedereien unterscheiden. Es ist völlig egal, ob Deutschland oder Südafrika für eine Einreise oder eine Kreuzfahrt noch Tests verlangen. In Deinem Fall ist es eine vertragliche Vereinbarung mit der Reederei. Wenn Deine Reiserücktrittsversicherung Corona abdeckt, sollte sie auch zahlen, wenn Du wegen eines positiven Testergebnisses die Reise nicht antreten kannst. Unabhängig davon, ob die Reederei einen Test verlangt oder nicht. Wenn Du positiv bist, dann darfst Du nicht mitreisen. Es kann Dir ja auch passieren, dass Du zwei Tage vor der Reise Dich infizierst und es noch zu Hause merkst. Auch dann darfst Du nicht mitreisen (und musst Dich nach deutschem Recht in Isolation begeben). Da ist kein Unterschied.

Gruß

Carmen
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Re: Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt

Beitrag von momo35 »

Es nennt sich HAUSRECHT, natürlich darf die Reederei ihr eigenes Schutzkonzept bestimmen.
Wenn du in Kapstadt Corona hast, hast du ein positives PCR Ergebnis und warum soll die Versicherung diskutieren, vorausgesetzt du bist auch abgesichert.

Gruß momo
PS hatte Carmens Antwort noch nicht gesehen
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Re: Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt

Beitrag von Antares »

Genau das der Punkt: Wir dürfen hier nicht davon ausgehen, dass die Reederei analog zu Restaurants hier ein Hausrecht ausübt. Möchte ich in ein Restaurant betreten, das an seine Haustür ein Schild mit "Nur Zugang mit Coronatest" gehängt hat, akzeptiere ich mit Betreten dieses "Hausrecht", und der Vertrag kommt DANACH auf dieser Grundlage zustande. DAS ist ein Hausrecht.

Im Vertrag mit der Reedereien steht nichts von diesen Voraussetzungen, wenn ich ihn unterschreibe (ich habe nachgesehen). Dies wird mir 3 Wochen vor Reiseantritt zusammen mit den Reiseunterlagen mitgeteilt, als willkürlilcher "Beschluss unseres Unternehmens" ohne rechtliche Grundlage, und ohne dass ich dem bei Vertragsabschluss zugestimmt habe noch davon Kenntnis hatte.
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Re: Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt

Beitrag von fneumeier »

Antares,

wenn Du die Reise antrittst, dann hast Du der Vertragsänderung konkludent zugestimmt.

Natürlich geht es hier ums Hausrecht bzw. Vertragsrecht. Eine weitere rechtliche Grundlage braucht die Reederei nicht.

Und wenn Du tatsächlich positiv sein solltest, dann darfst Du ohnehin nicht mitreisen. Geht es Dir nur um die Kosten und den Umstand des Tests?

Im Moment schaffen viele Reedereien die Tests ab. Ich kann mir jetzt nicht vorstellen, dass dies ein neu eingeführter Test sein soll. Vermutlich bestand bereits zum Zeitpunkt der Buchung eine Testpflicht.

Gruß

Carmen
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Re: Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt

Beitrag von Antares »

Ein Hausrecht gilt nur VOR Vertragsanbahnung.

Wenn ich das auf den Restaurantbesuch übertrage (bei dem es in der Tat Hausrecht gäbe): Ich bestelle einen Tisch wor und bezahle das Menü im voraus. Abends betrete ich das Restaurant, nehme meinetwegen auch noch das Schild "Nur mit Coronatest betreten" zur Kennnis und stimme dem zu und setze mich an meinen bereits bezahlten Tisch. Anschließend tritt der Wirt an meinen Tisch, teilt mir mit, dass er heute abend nur rot-grün-karierte Gäste bedient (das wäre ein "Beschluss seines Unternehmens" - um Sinn und Verstand des Beschlusses geht es hier nicht) und bittet mich zu gehen, ohne meine Vorauszahlung zu erstatten. Die Menürückerstattungsversicherung würde sicherlich die Kosten übernehmen...

Es geht mir um die Wahrscheinlichkeit, dass eine Reiserücktrittsversicherung einen "Beschluss unseres Unternehmens" als Leistungsgrund akzeptiert und meine Reisekosten erstattet, ohne dass es eine länderbezogene Rechtsgrundlage gibt (und ich bitte um Verzeihung um diesen abgedrehten Restaurantvergleich ;) ).

Die meisten Reedereien verzichten vermutlich auch aus diesem Grund ja bereits sowohl auf Impf- als auch auf Testnachweise.
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