Carmen,
ich versuche mal, in Kurzform

darauf zu antworten:
fneumeier hat geschrieben: Bei manchen Online-Portalen wurden ja auch immer Flüge und Transfers als Leistung des Portalbetreibers angeboten.
Da der Portalbetreiber ja kaum selbst fliegt und auch für Transfers in der Regel keine eigenen Mittel, sondern Dienste eines anderen Dienstleisters anbietet, dürfte es sich hier meist um eine Vermittlungsleistung handeln. Der Portalbetreiber agiert diesbezüglich dann als Reisebüro.
Wenn dann noch eine Hotelübernachtung dazu kommt (wie z.B. bei USA nötig), dann wäre die Kombi aus Flug, Transfers, Hotel und Kreuzfahrt eine neue Pauschalreise, oder?
Das kommt auf die Umstände an. Oft werden, gerade beim Beispiel USA, diese Leistungen von der Reederei zum Pauschalreise-Paket geschnürt. Dann kommt alles aus der Hand der Reederei als Reiseveranstalter. Das Portal agiert dann ausschließlich als Vermittler.
Anders wäre es jedoch, wenn sich der Anbieter (in Deinem Beispiel ein Portal) dazu entschließt, für die Leistungen Flug und Transfer nicht auf die Angebote des Veranstalters zuzugreifen. Die Gründe mögen vielfältig sein: Bessere Margen bei anderen Anbietern als bei der Reederei, mehr Auswahl, günstigerer Preis, bessere Flugzeiten... nennen wird es online niemand - ein seriöses Reisebüro würde darüber aufklären, warum gerade diese Variante angeboten wird - zumal Du da oft beim Buchungsprozess dem Handelnden gegenüber sitzt und siehst was er/sie tut. Die verschiedenen Schritte werden dann normalerweise so erläutert, dass der Kunde dies nachvollziehen kann.
Hier sehe ich auch zwei Schwachpunkte im seit 2018 geltenden Recht:
1. Du bekommst im Falle von Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen ein Formblatt, in dem der Veranstalter benannt wird und welches Deine Rechte auflistet. Buchst Du jedoch Einzelleistungen bekommst Du nix, auf dem z. B. steht, dass Du diese Rechte eben nicht hast. Dass es manche, insbesondere Online-Anbieter, mit der korrekten Ausgabe der Formblätter vor Beginn des konkreten Buchungsprozesses nicht so ganz genau nehmen, steht dabei auf einem anderen Blatt.
2. Im Falle von gemeinsamem Verkauf einer Pauschalreise und Einzelleistungen ist oft der Interpretation des Empfängers überlassen, für welche Leistungen das Formblatt gültig ist. Für die Einzelleistungen gibt es eben kein Formblatt.
Es gibt aber noch ein Fülle weiterer Varianten. Wenn es sich um eine sog. Gruppenreise handelt, wenn also das Portal (oder auch ein Reisebüro - was ein Portal kann, kann im Prinzip auch jedes Reisebüro leisten) Kontingente an Kabinen fix abnimmt (in manchen Fällen auch variabel möglich, also mit der Option, dass Portal/Büro hier noch tauschen oder unbenötigte Teile des Kontingents zurückgeben kann), wäre es auch möglich, dass der Anbieter das Kontingent "netto" erhält - also zur Eigenvermarktung. Dann ist der Anbieter auch in der Rolle des Reiseveranstalters. Dazu dient dann auch z. B. das verlinkte Formblatt eines Anbieters, der in bestimmten Fällen - aber keineswegs immer - als Reiseveranstalter agiert.
Bei dem von Dir genannten Beispiel (Flug, Transfers, Hotel, Kreuzfahrt) handelt es sich also keineswegs zwingend um eine neue 'Super-Pauschalreise'. Mit der Veranstaltereigenschaft sind eine Fülle von Pflichten verbunden. Dazu gehört z. B. auch die zumindest stichprobenartige Verpflichtung zur Prüfung, ob die Leisungsträger ihrer Verkehrswegesicherungspflicht nachkommen. Da Leistungsträger sog. Erfüllungsgehilfen des Veranstalters sind, haftet dieser für deren Verfehlungen wie für eigene Fehler. Der Vorteil des Kunden: Er hat bei einer Pauschalreise nur einen einzigen Ansprechpartner, auch und gerade im Reklamations- oder Schadenfall. Der Nachteil für den selbst veranstaltenden Reiseanbieter: Er muss sich gegen alles mögliche versichern. Daher wird es in Deinem Beispiel wohl meist so sein, dass die Kreuzfahrt als eine Pauschalreise, die anderen Leistungen gebündelt entweder ebenfalls als (eigenständige) Pauschalreise oder als verbundene Reiseleistungen gelten. Was tatsächlich der Fall ist, wäre aus der Vorlage der Formblätter zu entnehmen (wenn diese denn korrekt ausgegeben werden), oder später, nach der Buchung, dem/den Sicherungsschein(en). Natürlich kann es auch tatsächlich eine alles umfassende Pauschalreise werden, wenn der Anbieter hier tatsächlich auch freiwillig in alle Pflichten der Reederei einsteigt. Dann wäre der Veranstalter auch ggf. haftbar zu machen, wenn die Route geändert wird, sich jemand am Buffet den Magen verdirbt oder aufgrund eines Druckfehlers oder Mißverständlichkeiten im deutschsprachigen Tagesprogramm das Auslaufen des Schiffes verpasst. (Letzteres gerade selbst gesehen: "Alle an Bord: 19:30 Uhr, Abfahrt: 18:00 Uhr".) Umgekehrt hätte man zunächst keinerlei zivilrechtliche Ansprüche gegen die Reederei, weil diese ja gar nicht Vertragspartner des Reisenden ist. Auch jede aus deutschem (Reise-)Recht abzuleitende Informationspflicht geht auf den Veranstalter über.
In jeder Ausschreibung, also in jeder Werbung, online oder offline, muss der Veranstalter der Reise namentlich und i. d. R. mit der Postadresse benannt werden. Gerade online fehlt diese Angabe oft oder ist verkürzt dargestellt. Schon manches mal habe ich gesehen, dass zwar ein Veranstalter angegeben ist, der Name aber so stark verkürzt ist, dass man nicht wirklich weiß, wer da als Veranstalter auftritt. Beispiel, welches ich vor kurzer Zeit selbst auf einem Portal gefunden hatte: Das Formblatt, in dem der Veranstalter benannt wird, fehlte. Angegeben als Veranstalter auf der Angebotsseite war "Star Clippers". Wer nun denkt, dass das die Reederei ist, wird sich womöglich irren. Denn neben der Reederei aus Monaco gibt es noch gleichnamige Veranstalter in den USA und in Deutschland. Weiter gibt es noch diverse andere Firmen mit den Namensbestandteilen "Star Clippers". Welches Unternehmen, aus welchem Land hier nun tatsächlich als Veranstalter aufttreten würde, ist vor Buchungsabschluss nicht zu erkennen. (Das da auch der Preis erlogen war und das auf die Anfrage per E-Mail versendete Angebot vierstellig über der Internet-Werbung lag, soll hier nur am Rande erwähnt werden. Das online versprochene BGH "bis zu 200 €" war dann auch auf 30 € geschrumpft und an einen Newsletter-Bezug geknüpft...)
Letzte Chance, an den Namen des tatsächlich als Veranstalter agierenden Unternehmens zu kommen, ist der Sicherungsschein. Dieser sollte in die Buchungsbestätigung eingebunden sein oder physisch mit dieser verbunden sein. Nur dann habe ich die Gewissheit, wer da was veranstaltet - und was evtl. nicht. Sollte der Veranstalter seinen Sitz im Ausland haben, gelten womöglich die Regeln dieses Staates. Online-Portale habe oft zwei Allgemeine Geschäftsbedingungen: die für die Vermittlung von Reisen, und die für selbst veranstaltete Reisen. Solange ich nicht weiß, was ich da genau buche, kenne ich im Grunde auch die exakten Vertragsinhalte nicht. Im Falle von zwei Pauschalreisen oder einer Pauschalreise sowie einer Buchung verbundener Reiseleistungen müssen es übrigens auch zwei Sicherungsscheine sein.
Das muss insgesamt nicht unbedingt schlechter sein. Ein seriöses Beispiel aus dem Kreuzfahrtbereich: In jeder eigenen Werbung eines Anbieters ist klar gekennzeichnet, dass dies die Marke eines britischen Veranstalters ist - und dass dieser auch als Veranstalter auftritt. Fehlt eine solche Angabe, darf man übrigens grundsätzlich davon ausgehen, dass es sich um eine Eigenveranstaltung des jeweiligen Anbieters handelt. Wenn in einem Angebot z. B. steht: "Veranstalter der Kreuzfahrt: Reederei XY" kann man davon ausgehen, dass andere evtl. mit angebotene Leistungen entweder vom Anbieter selbst veranstaltet oder von diesem vermittelt werden. Das ist nicht generell schlecht. Ein seriöser Anbieter klärt dabei auch auf, welche der angebotenen Leistungen separat erbracht werden und wer dafür gerade steht. Weniger seriöse Anbieter formulieren allgemeiner oder vernebeln, wer für was als Veranstalter gilt. Solange alles klappt, fällt das auch niemandem auf.
Grundsätzlich sollte man zur Buchung ein seriöses, möglichst auf Kreuzfahrten spezialisiertes, unabhängiges Reisebüro anderen Buchungswegen vorziehen. Hier wird dann auch ohne Nachfrage darüber aufgeklärt, mit wem man überhaupt welchen Vertrag schließt. Die Preise sind i. d. R. gleich. Nach 14 Jahren in der Branche hatte ich nur einen einzigen Fall, wo ich preislich nicht mitkommen konnte - in wenigen anderen Fällen waren sogar Variationen mit unter dem Strich besseren Konditionen drin, als in den 'sensationellen Angeboten' versprochen.
Die Buchung direkt beim Veranstalter mag inhaltlich nicht schlecht sein. Unabhängig ist sie auf keinen Fall. Hier könnte es zum Beispiel heißen: 'Sie haben Glück, es ist noch genau eine Kabine auf Ihrer Wunschreise frei. Darf ich die für Sie einbuchen?' Beim neutral beratenden Reisebüro könnte es dagegen heißen: 'Die letzte freie Kabine wollte wohl keiner, weil sie vorn im Bug unmittelbar über dem Bugstrahler liegt. Wenn Sie ohnehin jeden Morgen um 6 Uhr aufstehen, wird Sie das nicht stören. Soll ich die Kabine für Sie optionieren, damit Sie sich das in den nächsten Tagen nochmal in Ruhe überlegen können ob Sie tatsächlich diese Kabine wollen, oder doch lieber die alternativ angebotene Reise der anderen Reederei buchen möchten?'' Sicherlich ein etwas zugespitztes Beispiel, aber keineswegs abwegig.
Manche (meist Online-)Anbieter versprechen ein paar Euro als Gutschein, BGH etc. Wenn man sich darauf einlässt muss man sich im Klaren sein, dass man damit auf eine unabhängige Beratung, Hilfestellungen z. B. im Beschwerdefall etc. verzichtet. Um ein aktuelles Beispiel aufzugreifen: Wer im (guten) Reisebüro seine Neckermann-Reise gebucht hat, dem wird nun mit Rat und Tat geholfen. Wer dies online oder beim Veranstalter getan hat, sucht sich jetzt seine Infos mühsam aus der Presse zusammen und hofft, das er dem inhaltlich richtigen Kommentar vertraut. Und (neutrale) Hilfe benötigt man oft nicht erst dann, wenn der Veranstalter in Konkurs gegangen ist, sondern in vielen anderen Lagen.
Zum Verständnis für die, die mich nicht so gut kennen wie Carmen: Ich bin KEIN Jurist. Dieser Beitrag ist daher auch nicht als Rechtsberatung o.ä. aufzufassen. Im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeiten habe ich jedoch mit Reisevermittlung und Reiseveranstaltung zu tun - freiwillig hätte ich mich in diese in 2018 grundlegend geänderte Materie nie eingearbeitet... ;-)
Gruß
Diddn