Danke für diese Sammlung hier
Da hab ich wohl einiges nachzulesen, aber alleine was ich da beim Überfliegen schon so gesehen hab.. über was sich Leute beschweren können ist ja ungeheuerlich
Das Landgericht München 1. Handelskammer hat einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zufolge auf Klage einer Verbraucherschutzorganisation entschieden, dass MSC den Reisepreis inklusive des obligatorischen Serviceentgelts angeben muss und die "Sternchen-Lösung" nicht zulässig ist in der Werbung. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
gibt es inzwischen eigentlich eine verbindliche Regelung (gesetzlich oder Rechtsprechung)
wie verfahren wird wenn der Hinflug nicht angetreten werden kann und nur der Rückflug
genutzt werden kann?
Nach einer heutigen Veröffentlichung der BILD hat man als Schiffsreisender Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, wenn es mehr als 90 Minuten zu spät losgeht. (siehe: http://www.bild.de/reise/2013/reiserech ... .bild.html) Schade, dass der Verleger für solche pauschalisierten Aussagen nicht haftet. Sonst würde der eine oder andere sich sicherlich über eine Kreuzfahrt auf Kosten vom Axel-Springer-Verlag freuen.
Ich gehe davon aus, dass hier nur Linien-Fährverbindungen gemeint sind. Und wahrscheinlich auch nur dann, wenn durch die verspätete Abfahrt ein Schaden entstanden ist, sprich man zumindest auch zu spät am Ziel angekommen ist.
na ja, es ist immerhin nicht die Aussage von BILD, sondern von einem anerkannten Reiserechtler (und Kreuzfahrt-Spezialist , der die sogenannte Würzburger Tabelle herausgibt). Und es ist tatsächlich so, dass diese EU Regelung vor allem Kreuzfahrtschiffe betrifft, wie auch immer das umgesetzt werden soll.
das klingt ja spannend. Ich war davon ausgegangen, dass die BILD sich nur mal wieder etwas zusammengereimt hat. So bin ich natürlich einmal auf die ersten Urteile dazu gespannt. Gilt das nach Würzburger Tabelle eigentlich nur für den Ausgangshafen oder für jeden Hafen? Wir hatten mit der Pacifica in St. Petersburg und in Warnemünde jeweils mehr als 90 Minuten Verspätung beim Auslaufen.
Die Beschreibung der Fahrtroute mit "Auf See" reicht nicht als Zusicherung einer bestimmten Route (hier: laut Karte Umrundung von Spitzbergen), AG München, und führt daher nicht zu einem Anspruch auf Reisepreisminderung.
Danke! Das ist der Nachteil bei den meisten Kreditkarten-Versicherungen. Man muss genau schauen, ob die Versicherung auch zahlt, wenn die Reise nicht mit der Kreditkarte bezahlt wurde!
Ja, und deswegen war mir sehr wichtig, dass in den AGB meines Kreditkartenunternehmens unter dem Punkt "Reiserücktrittsversicherung - Leistungsvoraussetzungen" der Passus enthalten ist: "Auf die Bezahlung der Reise mittels Kreditkarte kommt es dabei nicht an."
danke für PN. Nun zu RRV, diese "Nachteil" kenne ich schon lange...
Mit Ami-Reedereien habe nie Problem mit Anzahlung und Restzahlung
per KK, ebenso die Flüge/Hotels weltweit.
Wenn man alles richtig macht, verwandelt den "Nachteil" persönlich
meine Meinung ein große Vorteil. :-)
die Bedingungen der div Kartenanbieter sind recht unterschiedlich, daher gilt IMMER GENAU LESEN - VORHER! Meine Karte sagt " eine Baranzahlung ist unschädlich...wenn die Restzahlung...per Karte beu Anzahlung vereinbart wird...etc etc.
Klar ist, daß das Kreditkartenunternehmen am Karteneinsatz verdient, somit ein berechtigtes Interesse am Karteneinsatz hat, und den Versicherungsschutz davon abhängig macht, dieser kostet schließlich Prämie.
folgende Pressemeldung hat mich von TUI Deutschland erreicht:
Bundesgerichtshof verabschiedet feste Flugzeiten - Weniger Flexibilität bei kurzfristigen Nachfrageschwankungen befürchtet
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit seinem Urteil zum Thema „Bekanntgabe von Flugzeiten“ den Anträgen des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) stattgegeben. Die höchstrichterliche Entscheidung bedeutet, dass Flugzeiten zukünftig entgegen dem Wortlaut der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) bereits bei Buchung einer Reise verbindlich genannt werden müssen. Laut Paragraph 6.2 BGB-InfoV müssen Veranstalter dem Kunden zum Zeitpunkt der Buchung lediglich eine „voraussichtliche Flugzeit“ bestätigen. Gängige Praxis ist daher die Mitteilung der Flugzeiten mit Zusendung der Reiseunterlagen, die üblicherweise einige Wochen vor Abflug verschickt werden. Der vzbv sah darin eine Möglichkeit zur nachträglichen Flugzeitenänderung zu Lasten der Kunden und klagte.
TUI akzeptiert die Entscheidung des Bundesgerichtshofes und wird im Sinne ihrer Kunden die bestmögliche Lösung finden. Welche Handlungsspielräume das Urteil allerdings zulässt, wird erst klar sein, wenn die vollständige Urteilsbegründung vorliegt. In jedem Fall erwartet der Marktführer negative Folgen für die gesamte Reisebranche. „Die Flexibilität bei der Planung von Charterflügen sinkt drastisch. Wir können aufgrund der zu erwartenden Kostensteigerungen künftig nur noch sehr eingeschränkt auf kurzfristige Nachfrageschwankungen reagieren – zum Beispiel in Krisensituationen“, stellt Christian Clemens, CEO TUI Deutschland GmbH, fest . „Die Verbraucherschützer erweisen den Konsumenten somit einen Bärendienst. Mit diesem Urteil bleibt den Reiseveranstaltern nach in Kraft treten - voraussichtlich im Frühjahr 2014 - wohl keine andere Wahl, als die steigenden Kosten zumindest in Teilen an die Verbraucher weiterzugeben“, so Clemens.
Unweigerlich müssen Rücklagen gebildet werden, um spätere Reisepreisminderungen zu kompensieren. Eine Stabilisierung des Flugplanes, so wie vom vzbv angestrebt, ist nur bedingt möglich, da die Flugzeiten für Charterflüge bei Buchung meistens noch nicht endgültig feststehen. Die Vergabe der Start- und Landezeiten an den Flughäfen – die so genannten „Slot-Konferenzen“ – haben dann zumeist noch gar nicht stattgefunden. Außergerichtliche Einigungsversuche hat der vzbv im Übrigen durchgehend abgelehnt.