Hier eine Pressemeldung des Amtsgerichts München zu einer Corona-bedingten Kündigung seitens des Kunden. Das AG München bestätigt, dass der Kunde grundsätzlich kündigen kann, wenn absehbar ist, dass die Kreuzfahrt nicht durchgeführt werden wird. Vorliegend waren die Voraussetzungen allerdings zum Kündigungszeitpunkt noch nicht gegeben.
Gruß
Carmen
Rechtsprechung Reiserecht Kreuzfahrt
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